Die Führerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG stellt im Vergleich zu Art. 92 Abs. 1 SVG die qualifizierte Tatbegehung dar. So genügt – anders als im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 SVG – nicht irgendein Verkehrsunfall. Vielmehr wird verlangt, dass eine Person verletzt oder gar getötet wurde. Die Schwere der Verletzung ist dabei unerheblich. Grundsätzlich gilt jede Verletzung eines Menschen als Personenschaden, also auch Verletzungen, bei welchen der Beizug der Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV nicht zwingend ist (BGE 124 IV 79 E. 2c). Der Begriff umfasst damit - 16 -