6.2. 6.2.1. Mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 92 Abs. 1 SVG kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3.1.1 und E. 6.3.1.2 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter ist hinsichtlich Art. 92 Abs. 2 SVG Folgendes festzuhalten: