Die Beschuldigte bringt mit Berufung vor, nicht gegen die ihr auferlegten Pflichten nach einem Verkehrsunfall verstossen zu haben, da sie sich vergewissert habe, dass E._____ nicht verletzt sei bzw. die Verletzungen nur geringfügig seien. Auch habe sie im Nachgang zur Kollision nachweislich die Polizei kontaktiert. Später sei sie dann auch zum Stützpunkt nach QR._____ gegangen, bei welchem sie Aussagen zum Sachverhalt habe tätigen können. Damit sei sie ihrer Pflicht nachgekommen (Berufungsbegründung Rz. 31).