6.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anschlussberufungsbegründung, die Beschuldigte habe sich zumindest eventualvorsätzlich wegen Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV strafbar gemacht.