26 Abs. 2 SVG und Art. 33 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG verletzt hat. 5.4. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte damit der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht. - 15 - 6. 6.1. 6.1.1. Sodann hat die Vorinstanz die Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.