__ bereits in unmittelbarer Nähe des Fussgängerstreifens befunden hatte, als sich die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug dem Fussgängerstreifen näherte. Indem sie ihr Fahrzeug schliesslich erst kurz nach dem Fussgängerstreifen zum Stillstand hat bringen können, hat sie nicht nur das Vortrittrecht von E._____ verletzt, sondern diesen auch konkret gefährdet, ist es doch gar zu einer Kollision mit leichten Verletzungen gekommen, die jedoch weitaus schlimmer hätten ausfallen können. Die Beschuldigte ist damit ihrer Haltepflicht am Fussgängerstreifen nicht nachgekommen, weshalb sie die Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 33 SVG i.V.m.