Denn bevor sie nicht davon ausgehen konnte, dass E._____ sie wahrgenommen und ihr zu verstehen gegeben hatte, dass er sich mit seinem Trottinett richtig verhalten und insbesondere die Strasse nicht über den Fussgängerstreifen überqueren würde, bestand ein erhöhtes Risiko und damit auch die Pflicht für die Beschuldigte, vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten. Die Tatsache, dass die Kollision auf dem Fussgängerstreifen stattfand, spricht im Übrigen auch dafür, dass sich E._____ bereits in unmittelbarer Nähe des Fussgängerstreifens befunden hatte, als sich die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug dem Fussgängerstreifen näherte.