Trotz der (leicht) reduzierten Geschwindigkeit durfte die Beschuldigte unter den gegebenen Umständen aber nicht darauf vertrauen, dass E._____ die Strasse via Fussgängerstreifen nicht überqueren und stattdessen weiterhin mit seinem Trottinett dem Trottoir entlang fahren würde. Vielmehr wäre die Beschuldigte vorliegend dazu verpflichtet gewesen, die zweideutige Situation mit einem Warnsignal (Hupen) zu klären und/oder auf der Höhe von E._____ – auf jeden Fall aber vor dem Fussgängerstreifen – anzuhalten (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Denn bevor sie nicht davon ausgehen konnte, dass E.___