der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vor: Die erste Bestimmung verlangt, dass die Geschwindigkeit zu mässigen oder dass gegebenenfalls anzuhalten sei, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten; die zweite schreibt unter denselben - 13 - Voraussetzungen die Abgabe akustischer Warnsignale vor (zum Ganzen: 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.).