Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; BGE 129 IV 282 E. 2.2.1).