5.2. 5.2.1. Vorliegend steht eine Fahrlässigkeitstat zur Diskussion. Bestimmt es das Strassenverkehrsgesetz (SVG) nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG). Anderslautende Bestimmungen sind weder in Art. 90 SVG noch in den hier wesentlichen Verkehrsregeln enthalten, weshalb sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Handlungen erfasst werden.