Die Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, sie habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, da sie mit einer Geschwindigkeit von unter 40 km/h unterwegs gewesen sei und so Bremsbereitschaft erstellt habe. Sie habe die Situation richtig eingeordnet und ihr Fahrverhalten entsprechend angepasst (Berufungsbegründung Rz. 23). Ausserdem fehle es an der Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit, da E._____ den Fussgängerstreifen überraschend und unverhofft mit seinem Trottinett befahren habe und er aus eigenem Antrieb in das Fahrzeug der Beschuldigten gefahren sei (Berufungsbegründung Rz. 24).