4.4. Entsprechend ist mit der Vorinstanz das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB und damit der objektive Tatbestand zu verneinen, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 5. 5.1. Nachdem die Vorinstanz den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung verneint hat, hat sie die Beschuldigte – mangels Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefahr – der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2 S. 19 ff.).