4.3.2. Vorliegend trug E._____ lediglich kleinere Schürfungen und Quetschungen vom Verkehrsunfall davon. Die erlittenen Verletzungen erforderten keine besondere Behandlung, konnten rasch ausheilen und riefen überdies keine übermässigen Schmerzen hervor, auch wenn E._____ unmittelbar nach der Kollision weinend am Boden lag (act. 41 Ziff. 36). Dem Bericht vom 5. Februar 2021 zufolge konnte E._____ das Kantonsspital Aarau nach erfolgter Notfallkonsultation bereits wieder schmerzfrei verlassen. Gesamthaft betrachtet handelt es sich demzufolge um geringfügige Beeinträchtigungen in die körperliche Integrität von E._____, welche nicht über das Mass einer Tätlichkeit hinausgehen.