123 StGB ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also auch bereits Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern diese um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht gefordert wird, dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen. Von blossen Tätlichkeiten im Sinne von Art.