4.2. Bei einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung muss das nach Art. 123 StGB geforderte Mass an Beeinträchtigung vorliegen; eine fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB). Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung nach Art. 123 StGB ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also auch bereits Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern diese um einiges über blosse Kratzer hinausgehen.