4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – bei einer Kontusion am rechten Fuss und einer Schürfwunde lateral oberhalb der Patella beim vierjährigen E._____ von einer einfachen Körperverletzung auszugehen sei (Anschlussberufungsbegründung S. 2). - 10 -