31 f., act. 34) mit der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie den Fussgängerstreifen zumindest teilweise bereits überfuhr, als E._____ vom Trottoir von rechts herkommend mit seinem Trottinett mit ihrer rechten Fahrzeugseite kollidierte (act. 39 Ziff. 14, 17, act. 47 Ziff. 14, act. 48 Ziff. 21). Ausserdem ist erstellt und auch unbestritten geblieben, dass sich die Beschuldigte noch vor Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernt hatte.