48, Frage 25), diametral. Insbesondere die Aussagen der Auskunftsperson I._____ erscheinen glaubhaft, zumal kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist. Die Ausführungen von H._____ zum Unfallhergang sind (mit Verweis auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [E. 5.4.5.1.]) deshalb nur beschränkt verwendbar. Abzustellen ist vielmehr auf die tatnahen Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der (ersten) polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021, gemäss welchen sie – als sie sich in etwa der Mitte der Kreuzung B-Strasse -9-