3.2.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten, des Vaters von E._____ sowie der Auskunftsperson I._____ auseinandersetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2–5.4 und E. 5.4.5 S. 8 ff.). So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten und von H._____ diverse Widersprüche aufweisen. So gab H._____ anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2021 an, dass sein Sohn E._____ einen Meter vor ihm gelaufen sei (act. 54, Frage 14), wobei er anlässlich der gleichen Einvernahme angab, E._____ habe sich ca. 30 cm vor ihm befunden (act. 55, Frage 28).