3.2. 3.2.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz habe die jeweiligen Aussagen selektiv bzw. unvollständig und damit falsch gewürdigt (Berufungsbegründung Rz. 11). Die Vorinstanz habe eine unvollständige sowie unrichtige und ungleiche Aussagenanalyse vorgenommen und -8- einzelne Aussagen der Beschuldigten zu Unrecht nicht berücksichtigt (Berufungsbegründung Rz. 15).