Indem die Beschuldigte nicht die geforderte Aufmerksamkeit aufgebracht und den Umstand, dass der vortrittsberechtigte Fussgänger E._____ die Strasse überqueren wollte, nicht wahrgenommen habe, sei sie ihren im Strassenverkehr geltenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, weshalb sie sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung strafbar gemacht habe. Andererseits wird der Beschuldigten mit Anklage vorgeworfen, sich im Anschluss an die Kollision vom Unfallort entfernt zu haben, noch bevor die Polizei eingetroffen sei, wodurch sie sich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten strafbar gemacht habe.