3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft der Beschuldigten einerseits vor, infolge Unachtsamkeit nicht wahrgenommen zu haben, dass E._____ mit seinem Trottinett den Fussgängerstreifen habe betreten bzw. befahren wollen, so dass sie ihn schlussendlich auf dem Fussgängerstreifen übersehen und damit eine Kollision verursacht habe. Dadurch habe E._____ eine Körperverletzung (Kontusion am rechten Fuss) erlitten. Indem die Beschuldigte nicht die geforderte Aufmerksamkeit aufgebracht und den Umstand, dass der vortrittsberechtigte Fussgänger E._____ die Strasse überqueren wollte, nicht wahrgenommen habe, sei sie ihren im Strassenverkehr