Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, alle Einzelheiten des vom Gericht zu klärenden Tatvorwurfs in der Anklageschrift aufzunehmen. Abweichungen und Ungenauigkeiten in der Anklageschrift sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird und sich angemessen verteidigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall, weshalb eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen ist.