Der der Beschuldigten zur Last gelegte Lebenssachverhalt, d.h. die Kollision mit ihrem Fahrzeug bei einem Fussgängerstreifen mit E._____, ist in der Anklage hinreichend umschrieben und wird im Übrigen von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Dass in der Anklageschrift fälschlicherweise steht, E._____ habe den Fussgängerstreifen (aus Sicht der Beschuldigten) von "links nach rechts" statt von "rechts nach links" überqueren wollen, begründet vorliegend keine Verletzung des Anklageprinzips. Gleiches gilt mit Blick auf den Umstand, dass E._____ den Fussgängerstreifen "betreten" haben soll. Aus dem Anklagesachverhalt geht -7-