2.3. Die Vorbringen der Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie im vorliegenden Fall in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt oder verletzt worden sein soll. So verkennt die Beschuldigte, dass die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen soll (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Der der Beschuldigten zur Last gelegte Lebenssachverhalt, d.h. die Kollision mit ihrem Fahrzeug bei einem Fussgängerstreifen mit E.___