2. 2.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Der Anklagesachverhalt schildere eingehend und bindend, E._____ habe den Fussgängerstreifen "betreten", was jedoch nachweislich falsch sei. Es sei erstellt und aus den Akten ersichtlich, dass E._____ einerseits mit dem Trottinett gefahren und andererseits viel schneller als Schritttempo gefahren sei (Berufungsbegründung Rz. 8). Des Weiteren schildere die Anklage, E.__