Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angefochten ist der Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, weiter wird anstelle des Schuldspruchs wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten nach Art. 92 Abs. 1 SVG ein Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Verletzten nach Art. 92 Abs. 2 SVG gefordert.