1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 und 2 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots.