2. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07.09.2022 des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07.09.2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 4. Im Übrigen sei das richterliche Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07.09.2022 zu bestätigen.