"1. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 + 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07.09.2022 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB aufgrund nicht Gewährens des Vortritts gegenüber Fussgänger bei Fussgängerstreifen infolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie ungenügender Vorsicht gegenüber Kindern (Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 + 2 VRV) schuldig zu sprechen.