3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 beantragte die Beschuldigte: "1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg das Beschleunigungsgebot verletzt hat. -4- 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 07.09.2022 sei in den Ziffern 1 bis 6 aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.