Hätte die Beschuldigte ihre ganze Aufmerksamkeit der Strasse zugewendet, hätte sie den Trottinetfahrer E._____ auf dem Fussgängerstreifen wahrgenommen und hätte somit die Kollision und die dadurch erlittene Körperverletzung von E._____ verhindern können. Indem die Beschuldigte nicht die vollständige Aufmerksamkeit der Strasse zugewendet und dadurch den vortrittsberechtigten Fussgänger übersehen hat, kam sie ihren im Strassenverkehr geltenden Sorgfaltspflichten nicht nach." -3-