Für die Beschuldigte waren der verursachte Verkehrsunfall sowie die dadurch erlittene Verletzung am Körper von E._____ voraussehbar. Die Beschuldigte konnte voraussehen, dass wenn sie nicht ausreichend auf andere Verkehrsteilnehmer, welche vortrittsberechtigt sind, Ausschau hält und diesen pflichtgemäss den Vortritt gewährt, sie ein Fahrzeug oder einen Fussgänger übersehen, mit diesem Kollidieren und jemanden verletzen könnte.