Folglich kam es auf dem ersten Streifen des Fussgängerstreifens, auf Höhe der Beifahrerseite des Personenwagens der Beschuldigten, zur Kollision. Im Anschluss an die Kollision fuhr die Beschuldigte noch einige Meter weiter und kam nach dem Fussgängerstreifen zum Stillstand, entfernte sich jedoch vor dem Eintreffend der Polizei von der Örtlichkeit. E._____ wurde verletzt und erlitt eine Kontusion des rechten Fusses. Am Personenwagen der Beschuldigten sowie am Trottinett von E._____ entstand Sachschaden.