Obwohl die Beschuldigte E._____ sah, ging sie nicht davon aus, dass er die Strasse überqueren will, nahm deshalb infolge Unachtsamkeit nicht wahr, dass E._____ den Fussgängerstreifen betrat und fuhr, unter Missachtung der gebotenen besonderen Vorsicht und des Vortrittsrechts von E._____, über den Fussgängerstreifen. Folglich kam es auf dem ersten Streifen des Fussgängerstreifens, auf Höhe der Beifahrerseite des Personenwagens der Beschuldigten, zur Kollision.