Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Es bleibt beim Freispruch des Beschuldigten, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'186.30 zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). - 14 - 7. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3).