436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, den Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'654.35 zu entschädigen. Der Rest ist durch die Staatskasse zu entschädigen. 5.2.4. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).