5.2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein und macht darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'308.70 geltend, was angemessen erscheint. Nachdem die geltend gemachte Entschädigung für Auslagen von insgesamt Fr. 85.00 weniger als die andernfalls auf praxisgemäss 3% des Honorars festzusetzende Auslagenentschädigung beträgt, ist vorliegend unbeachtlich, dass der Verteidiger seine Auslagen nicht im Einzelnen ausgewiesen hat. Die Privatklägerin wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 i.V.m.