vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden und erklärt die Privatklägerin Berufung, so hat sie im Falle des Unterliegens den Beschuldigten für die ihm entstandenen Kosten für eine angemessene Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; BGE 141 IV 476 E. 1). 5.2.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss haben sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten für seine entstandenen Kosten jeweils zur Hälfte zu entschädigen. Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung des Beschuldigten zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).