Nachdem sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung unterliegen, sind die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. 5.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Grundsätzlich sind die Kosten von jener Person zu tragen, die sie verursacht hat. Hat ein - 13 -