4. Zusammenfassend liegen mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte vor, welche das eine oder das andere Aussageverhalten als glaubhaft, das jeweilige andere unglaubhaft erscheinen liessen. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Sache (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4. S. 9 ff.) und in Anwendung der Unschuldsvermutung ist daher von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach er die ihm vorgeworfenen Aussagen nicht tätigte. Entsprechend ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Vorwurf der Beschimpfung und Drohung freizusprechen.