Die Privatklägerin machte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich geltend, sie hätte nach dem Unfall nicht einmal mehr im Auto sitzen bleiben und warten können, bis die Polizei eingetroffen sei, weil sie so grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt und nicht gewusst habe, was er noch machen würde (act. 72). Es kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden, dass die im vorliegenden Verfahren anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2021 sowie die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Privatklägerin im Vergleich zur ersten Einvernahme vom 5. Februar 2021 – jedenfalls teilweise – derart anders ausfielen, um nachträglich einen