Die Privatklägerin hatte im Rahmen ihrer ersten Einvernahme und damit direkt nach dem Vorfall noch keine spezifischen Beschimpfungen und Drohungen des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, holte dies jedoch anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2021 nach und machte gleichzeitig ein erstes Mal geltend, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. E. 3.6.2 hiervor). Wieso die Privatklägerin knapp drei Monate mit der Einreichung des Strafantrags zuwartete, obwohl sie doch bereits zum Zeitpunkt des Vorfalls eine Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft befürchtet haben soll, erschliesst sich dem Obergericht nicht.