Auch wenn es der Privatklägerin zusteht, einen Strafantrag am letzten Tag vor Ablauf der Antragsfrist zu stellen, ist dieses Vorgehen im Lichte der konkreten Umstände zu würdigen: Die Privatklägerin hatte im Rahmen ihrer ersten Einvernahme und damit direkt nach dem Vorfall noch keine spezifischen Beschimpfungen und Drohungen des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, holte dies jedoch anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2021 nach und machte gleichzeitig ein erstes Mal geltend, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. E. 3.6.2 hiervor).