Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei die vom Beschuldigten offenbar gemachten Äusserungen zu einem späteren Zeitpunkt ein erstes Mal zu Protokoll. Einen entsprechenden Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung stellte sie dannzumal aber (noch) nicht. Im Übrigen war die Polizei zu diesem Zeitpunkt nicht dazu verpflichtet, die Privatklägerin darauf hinzuweisen, einen solchen Strafantrag zu stellen. Offensichtlich bestand für die Polizei zu diesem Zeitpunkt (noch) kein genügender Anfangsverdacht. So soll der zuständige Polizist gemäss Angaben der Privatklägerin denn auch einfach pauschal das Wort "Schimpfwörter" rapportiert und keine weiteren Vorkehrungen getroffen haben (act. 27