gefühlt zu haben. Sie gab zwar zu Protokoll, versucht zu haben, die Polizei in Lenzburg zu kontaktieren, konnte diese aufgrund der "Mittagspause" jedoch nicht erreichen (SST.2021.144, act. 41 Ziff. 41, act. 71). Entgegen der Ansicht der Privatklägerin spricht jedoch allein dieser Umstand noch nicht zwangsläufig für ein eingeschränktes Sicherheitsgefühl, vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie noch energischer versucht, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen. Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei die vom Beschuldigten offenbar gemachten Äusserungen zu einem späteren Zeitpunkt ein erstes Mal zu Protokoll.