3.6.2. Weiter ist auffallend, dass die tatnahen Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme am 5. Februar 2021 hinsichtlich des Wortlauts der inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten noch sehr allgemein ausfielen. Die Privatklägerin machte lediglich geltend, der Beschuldigte habe sie "arg" beschimpft und "viele schlechte Dinge" gesagt.