Allerdings lassen die Aussagen des Beschuldigten keine Rückschlüsse auf den genauen Wortlaut zu. Auch die Aussagen der (einzigen) Auskunftsperson G._____, welcher die Kollision aus seinem Auto beobachten konnte, bieten diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse. G._____ gab lediglich an, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin aufgrund ihrer Gestik miteinander gesprochen hätten. Die Unterhaltung sei aber nur von kurzer Dauer gewesen, da die Privatklägerin nach seinem kurzen Wendemanöver bei einem naheliegenden Kreisel bereits wieder weg gewesen sei. Mehr könne er nicht sagen (ST.2021.144, act. 47 Ziff. 14, act. 49 Ziff. 31).