3.6. 3.6.1. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Beschimpfung und Drohung erweisen sich teilweise als nicht stimmig widerspruchsbehaftet, wobei die Tatsache, dass er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, sich nicht nachteilig für ihn auswirkt (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.1). Zwar bestritt der Beschuldigte konsequent, Äusserungen wie "huere Schlampe", "ich mache dich fertig" und "ich bringe dich zur Hölle" gegenüber der Privatklägerin getätigt zu haben (ST.2021.144, act. 56 Ziff. 33; act. 95 Ziff. 12 f., act. 96 Ziff. 15, 17 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 ff.).